Die Leistungen und Angebote von BPS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, BPS hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen seitens BPS gelten insofern nicht als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages ist ein ordnungsgemäßer schriftlicher Auftrag des Kunden und/oder eine schriftliche Auftragsbestätigung von BPS. Mündliche Aufträge sind ebenfalls schriftlich zu bestätigen. Auch der Beginn der Leistungserbringung
durch BPS bewirkt den Vertragsabschluss. Die BPS ist berechtigt, von den ihr zur Verfügung gestellten schriftlichen Prüfunterlagen Kopien
herzustellen und zu behalten und Daten des Kunden im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zu speichern.
III. Preis
Sofern nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise ohne Umsatzsteuer. Diese wird zusätzlich verrechnet. Die Abrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich erbrachten Leistung gemäß den jeweils aktuell gültigen Tarifen von BPS.
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Rechnungen von BPS binnen 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto von BPS als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BPS berechtigt, nach Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verlangen. Der Kunde hat zu beweisen, dass ihn kein Verschulden am Zahlungsverzug trifft. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucher. In diesem Fall gelten die gesetzlich vorgesehenen
Zinsen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Forderungen – welcher Art auch immer – aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von der BPS schriftlich anerkannt worden sind.
Sind im Zuge eines Auftrages Prüfungen erforderlich, die von BPS nicht durchgeführt werden, so können diese als Unterauftrag an andere Stellen weitergegeben werden. Die dafür anfallenden Kosten werden den Kunden zuzüglich anfallender Manipulationsgebühren in Rechnung gestellt.
Die von BPS genannten Fristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Kunden. Diese Zeitangaben sind nur dann verbindlich, wenn sie von BPS als verbindlich schriftlich festgelegt worden sind. Die Geltendmachung von Ansprüchen richtet sich nach den Schadenersatzregelungen des Punktes X. Der Kunde hat der BPS bei Auftragserteilung sämtliche erforderlichen Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen vorzulegen, jederzeit auftragsbezogene Auskünfte zu erteilen und vor Beginn der Prüfungen die notwendigen
Vorbereitungen zu treffen, insbesondere das Prüfobjekt zugänglich zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen bereit zu stellen. Kommt der Kunde diesen Pflichten trotz Fristsetzung nicht nach, ist die BPS zur Vertragsaufhebung berechtigt.
Zur Leistungsausführung ist BPS erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Bei wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist BPS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat BPS bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BPS von allen weiteren Leistungspflichten entbunden und berechtigt, noch ausstehende Leistungen
zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird ein Auftrag widerrufen, eingeschränkt oder eine Untersuchung einvernehmlich abgebrochen, hat der Auftraggeber in jedem Fall die bisher entstandenen Kosten zu bezahlen. Im Falle des Verschuldens des Kunden steht es BPS frei, den darüber hinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.
Prüf- und Untersuchungsgut ist der BPS kostenlos und frachtfrei beizustellen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, geht das Prüfgut mit der tatsächlichen Übernahme in das Eigentum von BPS über. Für allfällige Transportschäden oder sonstige mit dem Prüfgut zusammenhängende Schäden haftet ausschließlich der Auftraggeber. Mangels anderer Vereinbarung wird das Prüfgut nach Abschluss der Prüfungen durch BPS entsorgt.
Für Arbeiten außerhalb der BPS hat der Kunde alle erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Zustimmungen (z.B. Betretungsrecht, Grabungsbewilligung, Einbaugenehmigung, Sicherung) auf seine Kosten zu beschaffen und BPS nachzuweisen. Insbesondere hat der Kunde auch alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutze fremder Rechte (insbesondere auch von Leitungsrechten) zu treffen. Schäden, Nachteile und Zeitaufwände, die der BPS aus einer solchen Nichterfüllung erwachsen, werden vom Kunden getragen. Der Kunde verpflichtet sich, BPS diesbezüglich auch zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Für Schäden (z.B. Flurschäden) am Eigentum von dritten Personen, die nicht von Mitarbeitern der BPS vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, haftet ausschließlich der Kunde. Der BPS ist berechtigt, erforderlichenfalls eine Versicherung auf Rechnung des Kunden
abzuschließen.
Allfällige Gewährleistungsansprüche des Kunden sind binnen eines Jahres ab Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen. Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllt BPS in allen Fällen nach ihrer Wahl entweder durch Austausch, Verbesserung innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Kunde nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Dieser Punkt gilt bei Verbrauchergeschäften nicht. Die BPS übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den Aufträgen zu Grunde liegenden Gesetze, Richtlinien und Normen. Die BPS übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Ausführung und die Funktionsfähigkeit der überprüften Objekte. Die BPS ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Prüfgrundlagen, Dokumente oder der mündlichen Auskünfte des Kunden oder seiner Mitarbeiter zu prüfen, sodass sie von der Richtigkeit dieser Angaben ausgehen darf. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt zwei Jahre. Die Haftungssumme von BPS ist der Höhe nach mit dem dreifachen Auftragswert des jeweils einem allfälligen
Schaden zugrunde liegenden Auftrages beschränkt. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle von Gewährleistungsansprüchen geltend gemacht wird. Eine direkte Inanspruchnahme von BPS durch Dritte wird ausgeschlossen. Von BPS erstellte Gutachten sind nur zur internen Verwendung und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Die Haftung von BPS für Mangelfolgeschäden – mit Ausnahme bei Verbrauchergeschäften – ist ausgeschlossen. Der Kunde haftet für alle vom zu prüfenden Objekt ausgehenden Gefahren und Schäden und hält die BPS von allen aus solchen Gefahren resultierenden Ansprüchen schad- und klaglos.
Für Schäden an Prüfobjekten, die durch Prüfungen, Tests und dergleichen entstehen, übernimmt die BPS keine Haftung.
Der Kunde bestätigt hiermit, anlässlich der Beauftragung von BPS mit der Erstellung von Bodengutachten über die verschiedenen Untersuchungsmöglichkeiten und der jeweils in Zusammenhang stehenden Unsicherheitsfaktoren aufgeklärt worden zu sein.
Der Kunde verpflichtet sich, das Zertifikat und das Zertifizierungszeichen nur nach den Vorgaben der BPS und nur für die positiv geprüften Objekte zu verwenden. Das Zertifikat und Zertifizierungszeichen dürfen grafisch nicht durch den Kunden abgeändert werden. Der Kunde hält die BPS schad- und klaglos für den Fall, dass Ansprüche Dritter gegen die BPS aus gesetzwidriger Verwendung des Zeichens erhoben werden. Das Zertifikat und das Zertifizierungszeichen dürfen nicht an Dritte übertragen werden. Der Kunde verpflichtet sich die Bestimmungen, deren Einhaltung durch die Zertifizierung bestätigt ist, während der Gültigkeitsdauer der Zertifizierung immer einzuhalten, die erforderlichen Kontrollen zuzulassen und an den Kontrollen mitzuwirken. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere auch die Führung von Aufzeichnungen und Dokumentationen aus denen sich die Einhaltung der Bestimmungen, deren Einhaltung durch die Zertifizierung bestätigt ist, ergibt. Die BPS und die von ihr beauftragten Kontrollorgane sind daher berechtigt, zum Zwecke der Kontrolle, Betrieb und Betriebsstätten des Kunden während der Betriebszeiten zu betreten und Produktions-/Betriebsabläufe der zu kontrollierenden Produkte zu überwachen und den Weg der zu kontrollierenden Produkte zu verfolgen. Hält der Kunde die Bestimmungen, deren Einhaltung durch die Zertifizierung bestätigt ist, nicht ein oder verwendet er das Zertifikat missbräuchlich, kann dieses ohne Fristsetzung von der BPS entzogen werden. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, das Zertifikat an die BPS unverzüglich zu übermitteln. Weiters ist es dem Kunden ab dem Entzug des Zertifikates untersagt, dieses in welcher Form auch immer weiterzuverwenden. Die BPS ist berechtigt, ein Verzeichnis über den Umfang und die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu führen und dies der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (auch in Datenbanken mittels EDV).
Der BPS verbleibt an ihren Leistungen neben dem Urheberrecht auch die uneingeschränkten und unentgeltliche Nutzungs- und Verwertungsrechte. Durch die Bezahlung des Entgeltes erwirbt der Kunde nicht das Recht, die Leistungen ohne Einwilligung der BPS zu anderen als zu den vereinbarten Zwecken zu verwenden oder Dritten die Verwendung zu ermöglichen. Die BPS ist berechtigt, aus Untersuchungen gewonnene Erkenntnisse und Ergebnisse zur
Förderung der Forschung und im öffentlichen Interesse unentgeltlich, uneingeschränkt und unwideruflich zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich gegenteilige Vereinbarungen im Voraus getroffen wurden.
Ein Prüf- bzw. Überwachungsbericht oder Inspektionsbericht gilt nicht als Zertifizierung, Bewilligung oder Zulassung eines Erzeugnisses durch die Akkreditierungsstelle oder die BPS. Die BPS prüft nach anerkannten Normen und Regelwerken und bewertet nach den entsprechenden Anforderungsdokumenten. Bei Anforderungsdokumenten im Bauwesen bzw. den Tätigkeitsbereichen der BPS ist bei den Konformitätsbewertungen die Berücksichtigung einer Messunsicherheit nicht vorgesehen. Die Messunsicherheit wird daher in der Bewertung nicht berücksichtigt und bei Messergebnissen nur auf Kundenwunsch mit angegeben.
Mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte, insbesondere über Prüfungs- und Überwachungsberichte sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Die BPS verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Vertraulichkeit, außer gesetzliche Vorschriften stehen dem entgegen.
Es gilt österreichisches materielles Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Leistungen ist der ordentliche Standort von BPS. Die Klage kann von BPS jedoch unbeschadet dieser Vereinbarung auch bei einem anderen Gericht eingebracht werden, wenn das Urteil des vereinbarten Gerichtes gegen den Beklagten im Einzelfall nicht vollstreckbar wäre. Diese Vereinbarung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Unwirksame Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien kommen im Falle der Unwirksamkeit einer
Klausel überein, diese durch eine Wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
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